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1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB)

Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Jürgen Kramer - raster image processing (im folgenden rip genannt) an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Anderslautende AGB des Bestellers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von rip selbst im Falle unserer Lieferung oder Dienstleistung nicht Vertragsbestandteil. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2. Angebote und Auftragserteilung

Die Angebote von rip sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden zu verstehen. Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - unverbindlich. Ein Auftrag gilt bereits dann als erteilt, wenn Daten durch Datenträger oder im Wege der Fernübertragung übermittelt werden. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn rip der Auftragserteilung nicht binnen einer Woche ausdrücklich mündlich oder schriftlich widerspricht.

3. Urheberrechte an Entwürfen und Werkzeichnungen bei der Erstellung von Fotosatz

3.1 Jeder rip erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen und Werkzeichnungen umfaßt, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) i.V. m. den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

3.2 Die Bestimmung des UrhG gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnung dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.

3.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte bzw. in Auftrag gegebene Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von rip und ggf. nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

3.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu nutzen und zu verwerten. Dabei räumt ihm rip in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.

3.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

4. Herstellung von Druckvorlagen (Belichtungsaufträge), Haftung des Auftraggebers

4.1 Belichtungsaufträge sind Werkverträge. rip übernimmt die Herstellung von Druckvorlagen aus Daten, die der Auftraggeber auf seine Kosten und auf seine Gefahr rip (auf Datenträger, per Datenfernübertragung) zur Verfügung stellt. Alle Daten, die rip zur Verfügung gestellt werden, müssen Sicherungskopien sein.

4.2 Der Auftraggeber ist rip zum Schadenersatz für alle Nachteile verpflichtet, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig, insbesondere von Computerviren befallen sind.

5. Datensicherung - Keine besondere Datensicherung ohne separaten Archivierungsauftrag

5.1 Bei reinen Belichtungsaufträgen (Herstellung von Druckvorlagen auf Basis vom Auftraggeber gelieferter Dateien) werden die Auftragsdateien ohne ausdrücklichen Archivierungsauftrag an die rip nach Auslieferung und Abnahme durch den Auftraggeber gelöscht. Insoweit wird keine Haftung für den Verlust von Daten übernommen. Der Auftraggeber sollte eine Sicherungskopie behalten.

5.2 Bei allen sonstigen Aufträgen werden die Auftragsdateien ohne ausdrücklichen Archivierungsauftrag an die rip nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist des jeweiligen Auftrages gelöscht.

5.3 Wird vom Auftraggeber der Auftrag zur Archivierung der Auftragsdateien erteilt, gelten die Vereinbarungen für den Archivierungsservice, die dem Auftraggeber bei Abschluß des Archivierungsvertrages ausdrücklich zur Kenntnis gegeben werden.

5.4 Die Herausgabe von Auftragsdateien von rip erfolgt nur, wenn dies der Auftraggeber bei der Auftragserteilung ausdrücklich angegeben hat. Für das Zusammenstellen und Kopieren der Auftragsdateien, auf vom Kunden zur Verfügung zu stellende Datenträger, berechnet rip eine Aufwandsentschädigung zum Stundensatz gemäß aktueller Preisliste.

6. Sonder- und Fremdleistungen

6.1 Sonderleistungen, wie z. B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung, werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet. Auch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden diesem in Rechnung gestellt.

6.2 Vorarbeiten, wie z. B. Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke und Muster, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

6.3 rip ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von rip abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, rip im Innenverhältnis von sämtlichen sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten freizustellen.

7. Neben- und Reisekosten

Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

8. Beendigung des Auftrages

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.

9. Zahlung und Zahlungsverzug

9.1 Die rip zustehende Vergütung ist sofort ohne Abzug fällig. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Preisliste bei Auftragserteilung, die Gegenstand des Vertrages ist. Hat der Auftraggeber rip eine Einzugsermächtigung erteilt, so erhält der Auftraggeber Skonto in Höhe von 2 % des Nettopreises. Auftraggeber, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, können Leistungen nur gegen Vorauszahlung in Anspruch nehmen.

9.2 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung, deren Vergütung sich zusammensetzt aus:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Werkzeichnungshonorar
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt das Entgelt für das Copyright.

9.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistungen von rip, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten: ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und ein weiteres Drittel bei Fertigstellung der Hälfte der Arbeiten.

9.4 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens aber Zinsen in Höhe von 6 % p.a. zu zahlen. Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto der rip als Zahlungseingang. Zahlt der Auftraggeber nach der ersten Mahnung nicht, so werden ihm für jede weitere Mahnung Kosten von je 5,- € berechnet.

9.5 Die von rip hergestellten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen im Eigentum von rip.

10. Lieferung

10.1 rip sendet die Druckvorlagen dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

10.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von rip ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Kommt rip mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann vom Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

10.3 Auch bei vereinbarten Lieferterminen und -fristen hat rip Liefer- und Leistungsverzögerungen im eigenen Betrieb oder in dem eines Zulieferers nicht zu vertreten, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen. Als solche gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Rohstoff- und Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen.

11. Gewährleistung

11.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich zu rügen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gesetzes liegen nur dann vor, wenn die Eigenschaft des Werkes schriftlich zugesichert worden ist. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahme (Druckreif-Erklärung) auf den Auftraggeber über. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabe-Erklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Nach rügelosem Ablauf einer Woche gelten die Vorlagen als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht eine längere Prüfungszeit verlangt.

11.2 Der Auftraggeber hat Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Ware als mängelfrei. Versteckte Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung trotz gehöriger Sorgfalt nicht zu finden sind, können nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge rip innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung der Ware zugeht.

11.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist rip nach Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle verzögerter oder unterlassener bzw. mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten bzw. eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. § 361 BGB bleibt unberührt.

11.4 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.

12. Haftung

12.1 rip haftet - sofern dieser Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft -, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet rip nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

12.2 Im Falle der unkontrollierten Druckfreigabe, Weitergabe oder Verarbeitung der Vorlagen durch den Kunden haftet rip nicht für Schäden, die bei der Weiterverarbeitung (insbesondere beim Druck) auftreten, es sei denn, die Fehler hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Vorlagen nicht entdeckt werden können. Soweit Fehler erst nach der Druckfreigabe im anschließenden Fertigungsvorgang erkannt werden konnten, bleibt eine Haftung von rip Media Service auf den Auftragswert der Belichtung beschränkt. Dies gilt nur dann nicht, wenn rip mit der Qualitätsüberwachung durch Herstellung von Proofs und der Andruckkontrolle beauftragt wird, da bei der Filmherstellung Fehlbelichtungen auf dem Bildschirm oder Laserausdruck oft nicht erkennbar werden.

12.3 rip haftet weder für Auftragsverzögerungen und -fehler aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Datenübermittlung bzw. unvollständiger oder fehlerhafter Auftragsanweisungen noch für den Verlust von Daten während der Auftragsausführung, da eine besondere Sicherung der Daten ohne ausdrücklichen Auftrag an rip nicht erfolgt. Im Falle von Datenverlusten hat der Auftraggeber rip eine weitere Sicherungskopie zur Ausführung des Belichtungsauftrages zur Verfügung zu stellen.

12.4 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt rip gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. rip tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

13. Aufrechnung / Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann gegenüber rip kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen. Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen erlaubt.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und - soweit vereinbar - Gerichtsstand ist Berlin.

15. Allgemeine Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

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